Satzung
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 24.10.2012 gegründete Verein führt den Namen Kizomba Kiel und hat seinen Sitz in Kiel (Landeshauptstadt, Schleswig-Holstein). Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.“
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im KSV (Kreissportverband Kiel) und dem LSV (Landessportverband Schleswig-Holstein) an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der am 24.10.2012 gegründete Verein führt den Namen Kizomba Kiel und hat seinen Sitz in Kiel (Landeshauptstadt, Schleswig-Holstein). Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.“
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im KSV (Kreissportverband Kiel) und dem LSV (Landessportverband Schleswig-Holstein) an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Tanzsports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Paartanzes Kizomba. Er schafft Möglichkeiten um Kizomba tanzen zu können und ergänzt das bisherige Tanzangebot durch eigene Veranstaltungen. Er vertritt die Interessen der Kizombatänzer/Innen nach außen und vermittelt innerhalb der Tanzszene. Er versteht Kizombamusik und Kizombatanz insbesondere als Medium für Begegnungen des Einzelnen mit sich selbst, mit seinem/ihrem Tanzpartner/Inn, mit anderen Menschen und mit anderen Kulturen. Er fördert Kizomba in diesem Sinne und insofern auch die Völkerverständigung. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Seniorensport.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Tanzsports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Paartanzes Kizomba. Er schafft Möglichkeiten um Kizomba tanzen zu können und ergänzt das bisherige Tanzangebot durch eigene Veranstaltungen. Er vertritt die Interessen der Kizombatänzer/Innen nach außen und vermittelt innerhalb der Tanzszene. Er versteht Kizombamusik und Kizombatanz insbesondere als Medium für Begegnungen des Einzelnen mit sich selbst, mit seinem/ihrem Tanzpartner/Inn, mit anderen Menschen und mit anderen Kulturen. Er fördert Kizomba in diesem Sinne und insofern auch die Völkerverständigung. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und Seniorensport.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Grundsätze
Der Verein ist eine Gemeinschaft von Amateurtänzern/Innen.
Der Verein bemüht sich, den Tanz Kizomba zu fördern und bekannter zu machen. Er kann auch Interessierten bei der Ausübung anderer Tänze, wie zum Beispiel Salsa und Bachata unterstützen.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Gliederung
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
weitere Formen der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung definiert
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch einen Aufnahmebeitrag und Umlagen für besondere Ausgaben festlegen. Die maximale Höhe der Umlage darf den einfachen Jahresmitgliedsbeitrag pro Jahr nicht überschreiten.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zu der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. (§7)
Maßregelung
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monaten
Wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
Wegen unehrenhafter Handlungen
Maßregelungen sind:
In den Fällen § 9.2. a, b, c ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Dies kann entweder mündlich im Rahmen der Verhandlung oder schriftlich geschehen. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Email zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise das Absendedatum bei Ladung in Textform.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Um Beschlussfähig zu sein, muss mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sein. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands, bei Stimmengleichheit im Vorstand, die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mindestens 2 Stimmen des Vorstands.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens zwei Drittel der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
Anträge können gestellt werden:
von jedem mindestens 16 Jahre alten Mitglied
vom Vorstand
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und passives Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ein Vorstandsmitglied kann fristlos von seinem Amt zurücktreten. Es muss ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Der übrige Vorstand bleibt davon unberührt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimm-berechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Kreissportverband Kiel e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.12.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins Kizomba Kiel beschlossen worden und tritt am 19.12.2012 in Kraft.
Der Verein ist eine Gemeinschaft von Amateurtänzern/Innen.
Der Verein bemüht sich, den Tanz Kizomba zu fördern und bekannter zu machen. Er kann auch Interessierten bei der Ausübung anderer Tänze, wie zum Beispiel Salsa und Bachata unterstützen.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Gliederung
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten werden durch den Vorstand geregelt soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
weitere Formen der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung definiert
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch einen Aufnahmebeitrag und Umlagen für besondere Ausgaben festlegen. Die maximale Höhe der Umlage darf den einfachen Jahresmitgliedsbeitrag pro Jahr nicht überschreiten.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zu der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. (§7)
Maßregelung
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monaten
Wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
Wegen unehrenhafter Handlungen
Maßregelungen sind:
- Verweis
- befristetes Verbot der Teilnahme am Tanzbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss aus dem Verein
In den Fällen § 9.2. a, b, c ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Dies kann entweder mündlich im Rahmen der Verhandlung oder schriftlich geschehen. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 7 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Email zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
- Auflösung des Vereins
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise das Absendedatum bei Ladung in Textform.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Um Beschlussfähig zu sein, muss mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sein. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands, bei Stimmengleichheit im Vorstand, die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mindestens 2 Stimmen des Vorstands.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens zwei Drittel der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
Anträge können gestellt werden:
von jedem mindestens 16 Jahre alten Mitglied
vom Vorstand
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und passives Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- die stellvertretenden Vorsitzenden
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ein Vorstandsmitglied kann fristlos von seinem Amt zurücktreten. Es muss ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Der übrige Vorstand bleibt davon unberührt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimm-berechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Kreissportverband Kiel e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.12.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins Kizomba Kiel beschlossen worden und tritt am 19.12.2012 in Kraft.